Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens drei (3) Monate vorher schriftlich erfolgen. Als Mitglied scheiden Sie dann zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

Mitglieder haben ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung

  • eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
  • eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
  • die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
  • die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
  • eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
  • die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.